“Die Anwendungen in der Salzgrotte sowie der Solevernebelungsgrottedürfen gemäß §§ 1, 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG) nach derzeitiger Sachlage nicht mit Werbeaussagen in Bezug auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, krankhaften Beschwerden und Leiden beworben werden.”